Neufassung der Vereinssatzung

Auf der Mitgliederversammlung am 13.04.2023 soll über eine Neufassung der Satzung abgestimmt werden. Die Änderungen dienen vorrangig folgenden Zwecken:

  • Klarstellung der Organe des Vereins sowie deren Rechte und Pflichten: Mitgliederversammlung, geschäftsführender Vorstand, Gesamtvorstand
  • Verkleinerung des geschäftsführenden Vorstands
  • Neustrukturierung des Vorstands
  • Stärkung der Abteilungen; mehr Rechte, aber auch mehr Verantwortung für die Abteilungsleiter
  • Verringerung der Arbeitsbelastung des Vorstands, insbesondere des Vorsitzenden
  • Verlagerung von Befugnissen auf den Vorstand, um auf geänderte Verhältnisse schneller reagieren zu können


Der Entwurf der neuen Satzung kann hier als PDF heruntergeladen werden.



Vereinssatzung

DJK Sportgemeinschaft „Palatia" Limburgerhof e.V.

V E R E I N S S A T Z U N G

§ 1

Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen: DJK Sportgemeinschaft „Palatia" Limburgerhof e.V. Er ist wieder gegründet am 13. Mai 1951 als Rechtsnachfolger des am 1. Mai 1921 gegründeten und 1934 durch die NS - Behörde aufgelösten Vereins DJK-Limburgerhof. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen unter Aktenzeichen VR 1151 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Limburgerhof, Pfarrei St. Bonifatius.
  3. Der Verein ist Mitglied des DJK-Bundesverbandes und untersteht dessen Satzung und Ordnungen. Die Vereinssatzung unterliegt der Genehmigung des DJK-Hauptverbandes.
  4. Der Verein führt die DJK-Zeichen (Siegel, Briefkopf, Texte und Plakate der Vereinsveranstaltungen). Seine Farben sind „Gelb - Schwarz".
  5. Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Pfalz und der in Frage kommenden Fachverbände und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
  6. Der Verein ist Jugendpflegeorganisation für die DJK-Sportjugend und Bildungsgemeinschaft für die jugendlichen und erwachsenen Mitglieder.
  7. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Volks- und Breitensportes.
  8. Das gegenwärtige und zukünftige Vermögen des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne darf nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten für ihre Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden erhalten sie weder Entschädigungen für den Verlust ihres Anteils am Vereinsvermögen noch Zuwendungen sonstiger Art aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den in dieser Satzung festgelegten Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen, die von Amtsträgern oder Mitgliedern im Interesse des Vereins gemacht werden, können erstattet werden. Darüber hinaus geschieht jede Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich und unentgeltlich.
  9. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Ziele und Aufgaben

  1. Der Verein bietet einen geordneten Sportbetrieb in den einzelnen Abteilungen und Sportarten. Er bietet die Möglichkeit sportlicher Zusammenarbeit mit den Vereinen und Abteilungen des DJK-Verbandes und zu Wettkampf und Wettspiel im System der Fachverbände des Deutschen Sportes.
  2. Der Verein bemüht sich um geeignete Sportmöglichkeiten.
  3. Der Verein hält bildende Gemeinschaftsabende und fördert Freizeit und Geselligkeit. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewußten Christen und Staatsbürgern, zur Achtung Andersdenkender und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.
  4. Der Verein sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung.
  5. Der Verein sorgt für die sportliche Ausbildung der Führungskräfte.
  6. Der Verein ist bemüht um Verbreitung und Auswertung der DJK-Zeitschrift, des DJK-Schrifttums und anderer geeigneter Schriften.
  7. Der Verein arbeitet mit an den Aufgaben in der Pfarrei.
  8. Der Verein arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jede Person als Mitglied auf, die die Ziele und Aufgaben der DJK anerkennt.
  2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft
    a) Aktive Mitglieder , die regelmäßig Sport treiben oder aktiv in der Führung tätig
         sind. Die altersmäßige Gliederung der DJK-Jugend richtet sich nach
         den Jugendordnungen der einzelnen Fachverbände.
    b) Passive Mitglieder, die bereit sind, an den Veranstaltungen der DJK teilzunehmen
        und die Aufgaben des DJK-Vereins zu fördern und ihren Beitrag zu leisten.
    c) Förderer, die nur durch einen entsprechenden freiwilligen Beitrag die Zwecke
        des Vereins fördern wollen.
    d) Ehrenmitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht
         haben. Der Verein ehrt selbst verdiente Mitglieder oder beantragt Ehrungen für
         sie nach den Ehrenordnungen des DJK-Bundes und Diözesanverbandes sowie
         der Sportverbände (vgl. DJK-Ehrenordnung).
  3. Die aktiven und passiven Mitglieder über 16 Jahre haben Stimm- und Wahlrecht.
  4. Aufnahme, Austritt, Ausschluss Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch den Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres und nach Erfüllung aller Verpflichtungen dem Verein gegenüber wirksam. Bei Minderjährigen ist für Aufnahme und Austritt die schriftliche Erklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vereinsvorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich nieder zu legen, mit Gründen zu versehen und von dem Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an einen Rechtsausschuss des Vereins oder an den Vorstand des DJK-Diözesanverbandes zulässig. Bei satzungswidrigem Verhalten des Vorsitzenden verständigt dessen Stellvertreter oder der geistliche Beirat den Kreis- oder Diözesanverband.

5. Pflichten der Mitglieder 
     a) Am Sport- und Gesellschaftsleben der DJK aktiv und regelmäßig teilzunehmen, die
         Satzung und Ordnungen der DJK zu erfüllen, den Anordnungen der Führung Folge
         zu leisten und sich für die Ziele der DJK überall persönlich einzusetzen.
     b) In Sport, Beruf, Familie und Freizeit christlich zu leben. 
     c) Am Leben der Pfarrgemeinde und in den katholischen Organisationen und
          Verbänden nach Möglichkeit aktiv teilzunehmen.
     d) Die festgesetzten Beiträge pünktlich zu bezahlen.
     e) Das DJK- Tuchabzeichen ist auf der Sportkleidung zu führen. 
     f) Die Pflichten gegenüber den Sportfachverbänden und Landessportbünden zu
         erfüllen sowie im Sportverkehr eine faire und kameradschaftliche Haltung zu
         zeigen. Bei wesentlicher Nichterfüllung der Mitgliederpflichten kann vom Vorstand
         des Vereins der Verlust des Wahlrechts, Stimmrechts oder Startrechts verfügt
         werden.

§ 4

Leitung und Verwaltung

Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind 
    
        a) der Vorstand (ggf. geschäftsführender Vorstand),        
        b) die Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorstand arbeitet:
    a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden und den
        stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassenwart,
    b) als Gesamtvorstand: bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand 
        (siehe a)), dem geistlichen Beirat, dem Sportwart, dem Jugendleiter, der
        Vertreterin der Frauensportgemeinschaft und den Abteilungsleitern für die
        einzelnen Sportarten. Die Mitgliederversammlung kann weitere, mit besonderen
        Aufgaben beauftragte Vereinsmitglieder in den Vorstand wählen.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein werden die Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig.
  3. Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitgliedes ist der verbleibende Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zu nächsten Wahl zu berufen.
  4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören, soweit ihnen vereinsinterne Bedeutung zukommen,
    a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    b) die Behandlung von Anträgen und Anregungen der Mitglieder,
    c) die Bewilligung von Ausgaben,
    d) Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern.
  5. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
  6. Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung des Vereins.
  7. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Geschäftsführer und der geistliche Beirat haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.
  8. Wahl: Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Der geistliche Beirat wird von der kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt. Der Jugendwart wird von der DJK-Sportjugend (14 - 18 Jahre) gewählt. Seine Bestellung bedarf der Zustimmung des geistlichen Beirats und des Vorstandes. Die Abteilungsleiter für die einzelnen Sportarten werden von dem Gesamtvorstand bestellt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt.
  9.  Alle Vorstandsmitglieder sind besonders mit verpflichtet und mit verantwortlich für die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben der DJK.

§ 5

Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt oder
    b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden
         beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und/oder durch Veröffentlichung im Amtsblatt Limburgerhof durch den geschäftsführenden Vorstand, und zwar mit einer Frist von 4 Wochen.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    a) Bericht des geschäftsführenden Vorstandes
    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    c) Entlastung des Vorstandes
    d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung aufgenommen sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
  9. Schriftliche Abstimmung erfolgt nur, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
  10. Aufgaben der Mitgliederversammlung
    a) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher
         Bedeutung für den Verein
    b) Entlastung des Vorstandes und Wahlen von Vorstandsmitgliedern
    c) Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins über das abgelaufene
         Vereinsjahr
    d) Festsetzung der Vereinsbeiträge.
  11. Auflösung oder Austritt
    a) Auflösung oder Austritt des Vereins aus dem DJK-Bundesverband kann nur in
        einer mit dieser Tagesordnung vier Wochen im voraus einberufenen 
        außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit bei
        Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlossen werden.
    b) Ein Wechsel (Übertritt) des Mitgliedsverbandes im Rahmen des DJK-
         Bundesverbandes kann vom Verein nur in einer vier Wochen im voraus
         einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-
         Mehrheit bei  Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlossen
         werden. Zu diesen Versammlungen müssen der Kreisvorstand und der
         Diözesanverband eingeladen werden. Sollten bei der ersten Versammlung für
         Auflösung, Austritt oder Wechsel eine zur Beschlussfassung erforderliche
         Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung
         schriftlich mit gleichen Fristen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die
         Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nach den obigen
         Vorschriften stimmberechtigt ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist
         gleichzeitig dem Diözesanverband vorzulegen. Bei Auflösung des Vereins fällt
         das Vereinsvermögen an die Pfarrgemeinde, in der der Verein seinen Sitz hat.
         Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar
         für die Sportpflege oder, falls dies nicht möglich ist, für die Jugendarbeit zu
         verwenden.

 

§ 6

Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstands, der Ausschüsse sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder dem Leiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung des Vereins am 22. November 1974 angenommen und mit sofortiger Wirkung in Kraft gesetzt. Sie wurde zuletzt geändert in der Jahreshauptversammlung am 27.11.1981.   

 
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